MIT ARBEIT VERBUNDEN

Ein Lehrer kann sich nicht gegen eine Versetzung wehren, weil er deswegen seine Unterrichtsmaterialien nicht bis zur Pensionierung verwenden kann. Das Verwaltungsgericht Göttingen hält es für zumutbar, dass ein 55-jähriger Lehrer sich auf seine neuen Schüler einstellt und den Unterricht entsprechend vorbereitet. Der Pädagoge hatte sich gegen seine Versetzung von der Orientierungsstufe an eine Hauptschule auch deswegen gewehrt, weil er dort sein bisheriges Lehrprogramm nicht mehr unverändert durchziehen kann. Näheres bei Spiegel online.

(Danke an Rotkäppchen für den Link)