DIE SCHWARZE LISTE

Seit dem 1. März 2005 ist das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW in Kraft. Beim Innnenministerium wird ab sofort eine Blacklist von Unternehmen geführt, die schwarz arbeiten lassen, bestechen, Kartelle bilden oder Geld waschen. Dagegen ist ja grundsätzlich nichts einzuwenden, würde der Gesetzgeber in seinem Eifer nicht auch gleich die Unschuldsvermutung außer Kraft setzen.

Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 6 wird der Beschuldigte nämlich schon auf die Liste gesetzt „für die Dauer der Durchführung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens“. Das ist natürlich sehr praktisch für Märkte, wo jeder was von jedem weiß – oder zumindest ahnt. Schnell eine anonyme Anzeige mit einem einigermaßen plausiblen Sachverhalt gezimmert, schon steht der Konkurrent auf der Liste und demnächst vor dem Insolvenzrichter

Eine Einschränkung gibt es. Der Beschuldigte soll vorab nur ins Register eingetragen werden, wenn wenn angesichts der Beweislage kein schwerwiegender Zweifel an einer Verfehlung besteht. Da hat unsere Regierung aber ein wahrlich naives Vertrauen in die Gemütslage der aufgeblähten Ermittlungsapparate bei Staatsanwaltschaften und der Zollfahndung. Wer bezweifelt denn dort schon gern einen Tatverdacht?

Faktisch führt das Gesetz also zu einer Umkehr der Beweislast, es fördert Denunziantentum und üble Nachrede. „Wenn Sie uns die Sache nicht erklären, müssen wir Sie halt ins Vergaberegister eintragen lassen. Sie wissen ja, was das bedeutet.“

Und damit verabschieden uns erneut ein Stückchen von rechtsstaatlichen Grundsätzen.