FRAGERECHT

Eine Staatsanwältin, die während meiner Fragen an einen Zeugen nicht das erste Mal dazwischen redete und sich an den Zeugen wenden wollte, habe ich gebeten, mich bitte erst meine Fragen stellen zu lassen. Dafür hatte ich auch bestimmte Gründe.

Darauf zeigtes sich der Vorsitzende als wahrhaft neutral und allen Seiten gleichermaßen gewogen. Er erklärte nämlich kurz angebunden:

Herr Verteidiger, hiermit erteile ich der Staatsanwältin das Wort.

Keine Ahnung, ob er das öfter macht. Ich habe darauf hingewiesen, dass dem Verteidiger das einmal erteilte Fragerecht nur aus sachlichem Grund entzogen werden darf (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, § 241 Randnummer 9). Das Dazwischenreden des Anklagevertreters gehört nach meiner Meinung nicht dazu.

Das sah kurz nach einem Aufreger aus. Wider Erwarten gab es jedoch keine Diskussion und ich durfte meine Befragung fortsetzen. Was leider nur den Schluss zulässt, dass der Richter die Regeln zum Fragerecht kennt, aber keine Probleme damit hat, sich nicht daran zu halten. Aber vielleicht war sein Einwurf ja nur ein Augenblicksversagen…

(C) Cartoon: wulkan