Freiberufler (hurra!) und Firmen dürfen die Vorsteuer aus Bewirtungskosten doch zu 100 % abziehen. Der Bundesfinanzhof stellte jetzt fest, dass Hans Eichels Idee, bei betrieblich veranlassten Kosten die Steuerpflichtigen sogar teilweise auf der Umsatzsteuer (!) sitzen zu lassen, gegen EU-Recht verstösst.
Übertriebene Freude ist aber fehl am Platz: Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs. Es ändert nichts daran, dass Bewirtungskosten selbst nur zu 70 % ansetzbar sind. Darauf weist Michael Dettmann hin, der mir auch den Link geschickt hat.