AUF VERLORENEM POSTEN

Ist es verwerflich, wenn ein Beschuldigter Berufung einlegt und zumindest gegen die Höhe seiner Strafe kämpft? Auch wenn es – zugegeben – aus juristischen Gründen nur um ein paar Monate gehen kann. Und überdies – das sei ebenfalls eingeräumt – die Chancen auch nicht prächtig sind, dass sich das Gericht überzeugen lässt.

Dass ein zulässiges Rechtsmittel aber bei einem Staatsanwalt nackte Verärgerung auslöst, er von „Uneinsichtigkeit“ schwadroniert und gleich damit droht, irgendwelche bösen Sachen zur Bewährung in die Urteilsgründe schreiben zu lassen – das habe ich bislang selten erlebt.

„Wissen Sie was“, polterte der Beamte im Gerichtssaal, „eigentlich hätten wir in Berufung gehen müssen.“ Hat die Staatsanwaltschaft aber nicht. Das ist wahrscheinlich der eigentliche Grund, warum er ob des Ansinnens, die Strafe zu mildern, an die Decke gegangen ist. Wenn nämlich nur der Angeklagte Rechtsmittel einlegt, kann die Strafe nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (§ 331 Strafprozessordnung).

Mein Mandant hat also nichts zu verlieren, und spätestens an diesem Punkt lohnt es sich nach meiner Meinung in jedem Fall, auch mal auf mehr oder weniger verlorenem Posten zu kämpfen. Immerhin geht es nicht um € 3,50, sondern um die persönliche Freiheit.

Stichwort verlorener Posten. Eine kleine Überraschung habe ich natürlich auch für den nächsten Termin in petto.