„MICH“ REICHT NICHT

Viele gewerbliche Verkäufer bei ebay platzieren die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite. Dies ist unzulässig, zumindest wenn es nach dem Oberlandesgericht Hamm geht. Unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ und dem Punkt „mich“ vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht, da die Belehrung kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei.

(Urteil vom 14. April 2005; 4 U 2/05; danke an das pressebüro düsseldorf für den Hinweis)