In Nordrhein-Westfalen hat jemand – angeblich ein Schüler – die landesweite Matheklausur ins Internet gestellt – einen Tag vor der Prüfung. Das berichten die Yahoo Nachrichten. In diesem Jahr sollen Schüler erstmals massiv versucht haben, an die zentral ausgearbeiteten Prüfungsaufgaben zu kommen.
Im Artikel wird behauptet, die Schüler machten sich strafbar.
Wirklich?
Wer jünger als 14 ist, kann überhaupt nicht bestraft werden. Er ist nicht strafmündig (§ 19 Strafgesetzbuch).
Fängt ein strafmündiger Schüler die per Post versandten Klausuren ab, verletzt er das Briefgeheimnis (§ 202 Strafgesetzbuch) und macht sich strafbar.
Bei den E-Mails ist das nicht so klar. E-Mails sind keine verschlossenen Schriftstücke. Sie fallen nicht unter das Briefgeheimnis. Ein „Ausspähen von Daten“ (§ 202a Strafgesetzbuch) kommt nur in Betracht, wenn die Mails verschlüsselt oder zumindest durch Passwort geschützt sind. Handelt es sich um unverschlüsselte Mails, ist das Mitlesen nicht strafbar.
Gefakte Anforderungsmails, über die ebenfalls berichtet wird, sind eine Form des Phishing. Entgegen dem zitierten Regierungsschuldirektor kann ich so ohne weiteres nicht erkennen, woraus sich eine Strafbarkeit ergeben soll. Eine Urkundenfälschung scheidet aus, weil Mails keine Urkunden sind. Betrug kommt nicht in Betracht, weil es dem „Täter“ nicht um einen Vermögensvorteil geht.
Phishing als solches ist straflos. Es gibt lediglich Pläne, dies zu ändern.
Die Veröffentlichung der Klausur kann aber als Urheberrechtsverletzung strafbar sein (§ 106 des „Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“).