NÖTIGUNG IM INTERNET

Auch im Internet ist eine Nötigung möglich. Jedenfalls nach Auffassung des Amtgerichts Frankfurt /Main, berichtet Volker Weber auf heise online. In einer angekündigten und als „Demonstration“ beim Ordnungsamt angemeldeten Besuchswelle auf der Homepage der Lufthansa wollten Aktivisten im Jahr 2001 dagegen protestieren, dass die Fluggesellschaft an der Abschiebung ausländischer Flüchtlinge verdient.

Das Gericht sah in der Aktion die „Drohung mit einem empfindlichen Übel“, so dass die Organisatoren zu einer Nötigung im Sinne von § 240 Strafgesetzbuch angestiftet hätten.

Dass der Aufruf zu einer DOS-Attacke ein empfindliches Übel sein kann, lässt sich kaum wegdiskutieren. Abgesehen von der interessanten Frage des Verbotsirrtums – sein Anwalt hatte dem Angeklagten vorher gesagt, er begehe „nur“ eine Ordnungswidrigkeit – wird man hier allenfalls über die Verwerflichkeitsklausel aus der Sache rauskommen:

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Problem: Die Demo als solche war eigentlich keine. Denn der uninformierte Besucher der Lufthansa-Homepage merkte ja nur, dass die Seite nicht erreichbar ist. Die Gründe und auch die Motive der Blockierer blieben ihm unbekannt.

Mangels Außenwirkung ihrer Aktion kann es den Organisatoren also praktisch nur um die Machtdemonstration gegenüber der Lufthansa bzw. um den dort zu erwartenden Umsatzausfall gegangen sein – wenn sie sich die Sache vorher überlegt haben. Das macht es nicht gerade leichter, mit fehlender Verwerflichkeit zu argumentieren.