Spiegel online fasst die Abmahnwelle wegen allofmp3 zusammen.
Die Linksetzungen zu Slysoft und zu allofmp3 sind rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Die Verbreitung von Kopierschutzknackern ist in § 95a Urheberrechtsgesetz ausdrücklich verboten; der entsprechende Link wurde als Beihilfe hierzu gewertet.
Für Musiktauschangebote fehlt eine entsprechende Vorschrift. Hier kann der Löschungsanspruch also höchstens auf die allgemeinen Vorschriften gestützt werden. Es ist höchst fraglich, ob diese wirklich rechtfertigen, was die Musikindustrie verlangt.
Über allem schwebt natürlich auch noch die Frage, ob allofmp3 tatsächlich illegal ist. Und selbst wenn das Angebot in Deutschland rechtswidrig ist, stellt sich das Problem, ob es für einen deutschen Internetnutzer verboten ist, auf ein Angebot zu verlinken, das zumindest in dessen Heimatland legal ist.
Wenn die Verantwortlichen für diese Kampagnen (siehe auch die Abmahnungen der GEMA gegen Internetprovider) Pech haben, werden ihre Prozesse zu richtig dicken Bauchplatschern.
Nachtrag: Mehr Informationen bei Telepolis.