STREIT UM KOSTEN

Wenn sie Bußgeldbescheide aufheben müssen, verweigern Ordnungsämter gerne die Kostenerstattung (z.B. Anwaltskosten). Sie begründen dies mit § 109a Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz:

Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

Meist heißt es, dem Betroffenen sei ein Anhörungsbogen übersandt worden. Er hätte schon hierauf reagieren und zum Beispiel mitteilen können, dass er nicht der Fahrer ist.

Abgesehen davon, dass dieser Einwand erfahrungsgemäß überhört und der Bußgeldbescheid stur erlassen wird, setzt dies natürlich voraus, dass der Anhörungsbogen den Betroffenen tatsächlich erreicht hat. Hierzu behaupten die Bußgeldstellen in der Regel, das Schreiben sei abgesandt worden und nicht „rückläufig“.

Das reicht aber nicht.

So hat zum Beispiel schon das Amtsgericht Frankfurt / Main entschieden, dass die formlose Absendung des Anhörungsbogens nicht beweist, dass der Brief auch tatsächlich angekommen ist (DAR 1991, 1990, 474). Ebenso das Amtsgericht Gießen (DAR 1991, 16).

Gute Erfahrungen mache ich auch mit dem Argument, dass die Behörde vor dem Erlass des Bußgeldbescheides den Sachverhalt ermitteln muss, soweit ihr dies zumutbar ist. Häufig macht sie es sich zu einfach, indem sie den Bußgeldbescheid einfach gegen den Halter erlässt.

Den Rückschluss „Halter = Fahrer“ hat jedoch sogar das Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug Dritten überlassen wird, sei auch bei Privatfahrzeugen viel zu groß. Deshalb fordert das Verfassungsgericht zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für einen Bußgeldbescheid gegen den Halter (Beschluss vom 31. August 1993, 2 BvR 843/93).

Ich verweise in diesen Fällen darauf, dass die Ordnungsbehörde sich wenigstens ein Passbild des „Verdächtigen“ hätte besorgen können, statt ins Blaue zu schießen.

Letztlich überprüft das Amtsgericht die Kostenentscheidung. Die Erfolgsquote mit den vorstehenden Argumenten geht gegen 100 %.