FRISTLOS

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers soll auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit möglich sein. So das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein laut diesem Bericht. Ein Supermarktmitarbeiter war schon freigestellt (Blockzeitmodell). Er hatte im Laden nicht nur eingekauft, sondern auch ein Päckchen Käse mitgehen lassen.

Ich halte das Urteil für falsch. Der freigestellte Arbeitnehmer war nämlich gar nicht als Angestellter in dem Laden, sondern als Kunde. Mit seinem Arbeitsverhältnis hatte der Diebstahl also nur insoweit zu tun, als er vielleicht Sicherheitslücken besser kannte als andere.

Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, müsste auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Ein Hausverbot – wie bei jedem anderen Kunden auch – hätte ja wohl ebenso seinen Zweck erreicht.

(Link gefunden in der Handakte, außerdem ein Tipp von Mathias Schindler)