PERSONALABBAU, KOMPLEXE VARIANTE

Wenn ein Arbeitgeber sich von älteren, längjährigen Beschäftigten trennen will, gibt es eine Hürde. Die Agentur für Arbeit verlangt in bestimmten Fällen das Arbeitslosengeld zurück. Schlecht ist das insbesondere, wenn auch der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – ebenfalls einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmen würde. Zum Beispiel gegen Zahlung einer ordentlichen Abfindung.

Praktisch lässt sich das Problem lösen, indem gerichtlich festgestellt wird, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt war. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht erstattungspflichtig.

Das läuft so: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt. Der Arbeitnehmer klagt gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber legt dem Gericht detailliert die Kündigungsgründe dar. Der Arbeitnehmer erklärt, dass die Angaben des Arbeitgebers korrekt sind und er ihnen nichts entgegen zu setzen hat. Das Arbeitsgericht weist die Kündigungsschutzklage ab. Der Arbeitnehmer kriegt die Abfindung. Diese hat ihm der Arbeitgeber für den Fall zugesagt, dass der Arbeitnehmer den Prozess verliert.

Ein mulmiges Gefühl muss man (wohl) nur haben, wenn die Kündigungsgründe erfunden sind. Aber bei welchem Unternehmen ist das heutzutage schon der Fall?