WENN’S DIE ZEUGIN SAGT

Muss ein schlechter Tag für unsere Ermittlungsbehörden sein. Jedenfalls enthält gleich eine der nächsten Akten, die ich mir vornehme, schon wieder einen Klops:

Mein Mandant wird wegen eines Verkehrsdelikts angeklagt. So weit o.k. Die Anklage lautet aber nicht nur auf Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässige Körperletzung. Nein, die Staatsanwältin schippt noch „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ drauf.

Nun weiß ich, dass mein Mandant zum Tatzeitpunkt einen gültigen Führerschein hatte. Das haben sogar die Polizeibeamten vor Ort festgestellt und in der Anzeige festgehalten.

Woraus entnimmt die Strafverfolgerin also ihre Kenntnis, dass mein Mandant ohne Führerschein gefahren ist? In Frage kommt nur die Angabe einer entfernt beteiligten Zeugin. Die berichtet in ihrer Vernehmung, sie habe bei der Diskussion nach dem Unfall von jemandem gehört, dass der Fahrer des Pkw „keinen Führerschein besitzen soll“.

Ja, und wenn das so in der Akte steht, dann wird es auch so gewesen sein …