ANWALT, UNGEWOLLT

Es ist schon erstaunlich, wie selbstherrlich manche Strafrichter mit dem Gesetz umgehen und – offensichtlich – bemüht sind, ihnen genehme Anwälte als Pflichtverteidiger zu installieren.

Gerade habe ich wieder so einen Fall auf dem Tisch. Da wird dem Angeklagten „im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß im Fall einer Verurteilung Rechtsanwalt H. … als Pflichtverteidiger“ beigeordnet.

Natürlich ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten.

Dabei ist das Prozedere in § 142 der Strafprozessordnung eindeutig geregelt:

Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

Der Hauptverhandlungstermin ist im Januar 2006. Der Mandant hat einen festen Wohnsitz und kümmert sich um seine Post. Da gibt es ja wohl keine Gründe, von dem „soll“ im Gesetz abzuweichen.

Ich lege gegen den Beschluss Beschwerde ein. Wenn der Strafrichter nicht selbst ein Einsehen hat, wird aller Voraussicht nach das Landgericht den Verfahrensfehler feststellen – und Richters Liebling wieder aus dem Verfahren kicken.

Die Kosten der Beschwerde und die bereits beim ungewollten Anwalt entstandenen Kosten sollten am besten mal den betreffenden Richtern auferlegt werden. Dann würde sich bestimmt schnell was an dieser ominösen Praxis ändern.