AUSGESTOPPT

Fünf Euro möchte die Stadt E. von meinem Mandanten. Er soll im Bereich eines Parkscheinautomaten unerlaubt geparkt haben: von 11.49 bis 11.53 Uhr. Seiner Erinnerung nach hat er zu der Zeit im Auto telefoniert.

Wollen wir mal sehen, ob der Hipo, der übrigens nicht zu sehen war, tatsächlich so akkurat gemessen hat. Knapp wird es auf jeden Fall, denn in § 12 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung hießt es:

„Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“