HANDWERKSZEUGE

Ich habe den Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt. Und gleichzeitig mitgeteilt, dass ich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden bin.

Darauf erreicht mich der Anruf eines Strafrichters. Er sagt, dass meine Eingabe, so nennt er das Schreiben, für ihn unverständlich ist. „Über eine Beschwerde kann ich ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Aber über einen Strafbefehl, wie soll das denn bitte gehen? Was wollen Sie denn nun? Ich überlege schon, ob ich Ihre Eingabe nicht als unzulässig verwerfen muss.“

Tja, wir dummen Anwälte machen halt nur Arbeit. Und unsere Fachanwaltstitel haben wir auch im Lotto gewonnen. Ich verweise auf § 411 Absatz 1 Satz 3 Strafprozessordnung. Die Vorschrift kann der Richter nicht finden. Sein Gesetz, so stellt sich heraus, ist Stand Mitte 2004. Das erklärt einiges, denn die Neufassung des Paragrafen ist erst rund ein Jahr in Kraft.

Wenigstens haben wir jetzt einen Schuldigen gefunden: das Land, das sich mit der Lieferung neuer „Handwerkszeuge“, so der Richter, immer länger Zeit lässt. Er will mal in der Bibliothek schauen, ob er eine aktuelle Strafprozessordnung auftreiben kann. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass er nicht erfolgreich ist, biete ich an, den Text zu mailen.

„Ach was“, sagt er, „bis Ihre Post bei mir angekommen ist, habe ich das auf jeden Fall selbst gefunden.“