BINNEN ZWEI WOCHEN

Die Vorsitzende eines Schöffengerichts hat – trotz gegenteiligem, begründeten Antrag – eine Anklage zugelassen. Der Beschluss kommt mit folgendem Zusatz:

„Sie werden gebeten binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob Zeugen benötigt werden.“

Dazu muss man wissen, dass Beweisanträge im Strafverfahren nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Der Verteidiger kann also noch bis zum Beginn der Urteilsverkündung die Anhörung von Zeugen oder andere Beweiserhebungen verlangen.

Die Frage klingt deshalb etwas nach Zivilrecht. Da werden schon mal gerne Fristen gesetzt, nach deren Ablauf Sachvortrag und Beweisantritte als verspätet gelten. Da dies in einem Strafverfahren aber nun mal nicht geht, habe ich ein kleines Problem damit, mir solche Fristen setzen zu lassen.

Ich interpretiere die Frage deshalb mal so:

Gesteht der Angeklagte vielleicht doch? Können wir aus diesem Grund auf die Ladung von Zeugen und die damit verbundenen Kosten verzichten?

Die Antwort darauf ist allerdings ein klares Nein. Aber halt auch wieder nur nach dem heutigen Stand.