Die Aufnahme in die DNA-Kartei ist an hohe Hürden geknüpft. Die Entnahme der Körperzellen muss ein Richter anordnen. Der Beschluss muss nach dem Gesetz sorgfältig begründet werden. § 81g Abs. 3 Strafprozessordnung schreibt vor:
In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
2. die Erkenntnisse, aufgrund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, sowie
3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände.
Wie ernst man diese strengen Anforderungen mitunter nimmt, zeigt ein Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin, einem Jugendlichen DNA zu entnehmen. Die Begründung lautet:
Vorstrafe wegen schweren Raubes.