VERBOTEN – VON A BIS Z

Ich fighte gerade mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt, ob diese einige Pornos behalten darf – was sie gerne möchte.

Mein Mandant hatte die Filme online bestellt. Der Anbieter in den USA ließ sich zunächst eine Kreditkartenabrechnung faxen. Die dortigen Angaben mussten denselben Namen und die Bestelladresse enthalten. Erst dann erfolgte der Versand.

Da Kreditkarten nicht an Minderjährige ausgegeben werden, meine ich, dass mit diesem System ein Versand an Kinder und Jugendliche ausreichend verhindert wird. Ist das der Fall, unterliegt der Versand von Pornografie keiner Strafdrohung mehr. Auch nicht für den Versender.

Das ist besonders wichtig, weil sonst der Empfänger seine Filme nicht bekommt. Zwar bleibt er als Kunde ohnehin straffrei, allerdings unterliegen die DVDs nach Auffassung der Staatsanwaltschaften als Beweismittel der Einziehung. Denn, so jedenfalls die Strafverfolger, selbstverständlich wird auch immer emsig gegen den Versender am anderen Ende der Welt ermittelt. Für den höchstwahrscheinlichen Fall, dass sich hierzulande der Geschäftsführer eines verdächtigen Unternehmens outet und demütig um Bestrafung bittet, bleiben all die Filme halt im Asservatenraum.

Nur, wenn die Altersverifikation ausreichend war, hat sich eben auch der Versender nicht strafbar gemacht. Mangels Tatverdacht gibt es dann auch keinen Bedarf an Beweismitteln. Die Filme müssten ausgehändigt werden.

Im Moment warte ich darauf, wie das Amtsgericht entscheidet.

Bei der Bearbeitung des Falls bin ich auf diese interessante Seite gestoßen. Da machen sich Leute wirklich die Mühe und listen ohne Rücksicht auf Weltanschauungen und guten Geschmack alles auf, was in unserem Land allenfalls unter dem Ladentisch erhältlich ist.