ZU VIEL STROM

Eine „eheähnliche Gemeinschaft“ ist bei der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Behörden machen gerne Hausbesuche, um das zu überprüfen. Sie leisten aber auch ansonsten Detektivarbeit. So ergibt sich zum Beispiel aus einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass die ARGE sich beim Stromlieferanten erkundigt hat:

Auch die Feststellung der Ag, der auf ihre Nachfrage beim Versorgungsunternehmen angegebene monatliche Stromverbrauch entspreche einem 3-Personen-Haushalt, weist auf einen ständigen Lebensaufenthalt mit entsprechendem Verbrauchsbedarf des I. in der Wohnung der Ast hin.

Im entschiedenen Fall hat der vermeintliche Lebenspartner dem „Besuchsdienst“ in Unterhemd und Unterhose die Tür geöffnet. Da kam es auf den Stromverbrauch wohl eher nicht mehr an.

Bleibt nur die Frage, wie sich solche Recherchemethoden auf die Psyche der wirklich Hilfsbedürftigen auswirken.

WO SIND DIE KAMERAS ?

Chrobog: Einigung mit Entführern. Freilassung zum Jahreswechsel? Nur wenige Minuten bis zur Freiheit. Chrobog schon frei?

Freilassung verzögert sich…

Der Außenminister sagt Sätze wie diesen:

„Es ist ganz offensichtlich so, oder war jedenfalls ganz offensichtlich so, dass gestern Abend noch ein Teil der Gruppe das von der Führung des Stammes verhandelte Ergebnis nicht oder noch nicht mittragen konnte.“

Glauben die, im Jemen gibt es kein Internet? Man sollte sich besser nicht vorstellen, wie produktiv sich das Bild des medialen Hühnerhaufens am Werderschen Markt auswirkt. Was kommt als nächstes: das Entführungs-Weblog, direkt aus dem Krisenstab?

Früher gab es in solchen Fällen strikte Nachrichtensperren. Vielleicht wäre ein Revival angesagt.

HEIDI KLUM UND IHR VATER

Nach der gestrigen Diskussion um das Sozialgericht Bremen erhält jetzt der Werbeblogger E-Mails mit Unterlassungsaufforderungen.

Absender soll Heidi Klums Vater sein. Diesen stört, dass Heidi Klum in einem Blogeintrag des Werbebloggers erwähnt wird. Dabei geht es um einen Werbevertrag für Heidi Klum. Sachlich scheint daran nichts auszusetzen zu sein, denn Heidi Klums Vater verlangt lediglich, dass die „Werbung“ mit Heidi Klums Namen beendet wird.

Er betont, der Name Heidi Klum sei als Marke geschützt.

So what?

Es ist in einem Land, in dem jeder seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei sagen und verbreiten darf (Art. 5 Grundgesetz), nicht verboten, eine Marke zu erwähnen. Man darf über einen Porsche schreiben. Auch über einen, den man nicht hat. Und darüber, dass man lieber Pepsi als Coke trinkt. Und man darf auch über Heidi Klum schreiben, sofern man ihre Marke damit nicht (im Rahmen des Wettbewerbs) gebraucht. Was offensichtlich nicht der Fall ist.

Aber Heidi Klums Anwälte wissen es ja angeblich besser…

Nachtrag: Sascha Kremer bewertet die Sach- und Rechtslage.

BlOGGER-RECHTSSCHUTZ

Eine Rechtsschutzversicherung für Blogger, so wie sie Nico Lumma anspricht, wäre vielleicht gar keine schlechte Sache. Fakt ist, dass die derzeitigen Rechtsschutzversicherungen Bloggern wenig helfen. Sie decken nämlich nicht die Abwehr von Unterlassungsansprüchen. Mit denen werden Blogger aber am häufigsten konfrontiert.

SOZIALGERICHT BREMEN

Sozialgericht Bremen.

Hoffentlich ist es ein Fake.

Ansonsten schaue ich mal gelassen, wo mich Google demnächst platziert. Hoffe, das ist eine ausreichende Antwort für Björn.

Nachtrag: Es ist kein Fake, berichet Björn Harste. Ich könnte es ja verstehen, wenn sich das Sozialgericht Bremen an Google wenden würde. Auch dies bliebe zwar eine Verschwendung von Steuergeldern, aber was soll´s.

Wieso der Shopblogger aber dafür verantwortlich sein soll, was Google aus den gespiderten Daten der Seite macht – das wird einigen Erklärungsaufwand erfordern.

Aber möglicherweise meint das Sozialgericht Bremen tatsächlich, dass die bloße Erwähnung seines Namens ohne Zustimmung des Sozialgerichts Bremen auf einer Internetseite unzulässig ist. Würde das Sozialgericht Bremen damit durchkommen, wäre das wirklich eine juristische Revolution. Dann wäre zum Beispiel der (kritische) Journalismus am Ende, weil er – ohne Einverständnis der Betroffenen – keine Namen und Marken mehr nennen dürfte.

Dass es so weit jedoch nicht kommen wird, nicht mal zu Gunsten des Sozialgerichts Bremen, ergibt sich schon aus einem flüchtigen Blick in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

„Gebrauch“ des Namens ist nicht gleichbedeutend mit Nennung des Namens. Gebrauch meint vielmehr eine Verletzung des Namensrechts. Zum Beispiel in Form von Namensleugnung, Namensanmaßung, Gebrauch zur Bezeichnung der eigenen Person / Firma, Gebrauch zur Bezeichnung eines Dritten oder Gebrauch eines gleichen Namens. Das sind die Beispiele, welche Palandt, der Standardkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, aufführt.

Nachtrag 2: Mit den Rechtsfragen beschäftigen sich ausführlich Sascha Kremer und RA Dr. Martin Bahr.

AUCH OHNE TERMIN

Früher konnten sich Anwälte Verhandlungsgebühren verdienen. Die Reform des Gebührenrechts ließ an die Stelle der Verhandlungsgebühr die Terminsgebühr treten. Wenn man jetzt kein Jurist ist, könnte man denken, dass der Anwalt die Terminsgebühr berechnen darf, wenn er an einem Gerichtstermin teilgenommen hat.

So einfach ist das aber nicht. Die Terminsgebühr fällt nämlich auch an, wenn das Gericht gar keinen Termin anberaumt, sondern im schriftlichen Verfahren entscheidet. Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn die Anwälte außergerichtlich über einen Vergleich verhandeln. Einen förmlichen Termin muss es dafür nicht gegeben haben.

Jetzt lese ich, dass die Terminsgebühr auch anfällt, wenn der Beklagte den Anspruch anerkennt und das Gericht ein Anerkenntnisurteil fällt (OLG Stuttgart MDR 2005, 1259). Auch hierfür ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

Zum Glück mache ich nicht über die Maßen viel Zivilrecht. Vielleicht liegt es daran, dass ich mich noch nicht der Frage eines Mandanten stellen musste: „Wieso berechnen Sie eigentlich eine Terminsgebühr? Wir waren doch gar nicht bei Gericht…“

VERJÄHRT ?

Heute erhalte ich das Schreiben eines Sozialamtes. Es geht um einen Rückforderungsbescheid vom 29. April 1999. Hiergegen hatte ich am 11. Mai 1999 Widerspruch eingelegt. Seitdem habe ich nichts mehr von der Sache gehört.

Nach sechseinhalb Jahren ist die Behörde bereit, auf 2/3 der ursprünglich geltend gemachten Forderung zu verzichten. Sie schreibt selbst, dass man das angebliche Mehreinkommen wohl nicht beweisen kann. Meine Mandantin soll „lediglich“ noch 3.446 € zahlen. Dafür, meint die Stadt allerdings, habe sie genug Belege in der Hand.

Das kann ich jetzt auf die Schnelle nicht beurteilen. Denn die Akte ist natürlich längst abgelegt. Bevor ich sie mir ansehe, kommt mir allerdings ein Stichwort in den Sinn: Verjährung. Dafür gilt, soweit ich das sehe, § 103 Sozialgesetzbuch XII:

Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

Nach § 204 Bürgerliches Gesetzbuch hemmt die Klage (hier: der Rückforderungsbescheid) die Verjährung. Allerdings nicht unbegrenzt:

Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Verfahrenshandlungen hat es seit über sechs Jahren nicht gegeben. Das sieht, zumindest nach den Buchstaben des Gesetzes, erst mal nicht gut aus für die Behörde. Vielleicht ist das ja der Grund für das plötzliche Vergleichsangebot.

Ich schicke eine Mail und frage, wie man sich zum Einwand der Verjährung stellt.

ERFOLGSHONORAR

Dürfen Anwälte Erfolgshonorare nehmen? Können die Gebühren bei 30 Millionen Euro Streitwert einfach gedeckelt werden? Wie das Handelsblatt berichtet, wird sich das Bundesverfassungsgericht mit diesen Fragen im nächsten Jahr beschäftigen.

Erfolgsabhängige Bezahlung, wenigstens in Teilen, wäre eine gute Sache. Es ist ja manchmal schon entwürdigend, wenn man seinem Mandanten die Prämie ausreden muss. Immerhin will er damit einen ja in aller Regel zu besonderen Leistungen animieren. Die lauwarmen Argumente des Standesrechts, die man dann dagegen vorzubringen hat, bleiben in der Regel unverstanden.

(Link gefunden im HandakteWebLAWg)

KANN NICHT

Frau A. vom Hauptzollamt Düsseldorf soll Betrugsfälle zum Nachteil der Agentur für Arbeit aufklären. Ihre Anhörungsbogen enthalten folgenden Hinweis, und zwar fett gedruckt:

Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache möglich. Eine telefonische Stellungnahme kann nicht berücksichtigt werden.

Man sieht richtig die Funken sprühen, wenn sich diese Ermittler an die Arbeit machen.

SCHNELLE ZAHLER

Ein Blick in den Kontoauszug zeigt, wie akkurat Mandanten sein können. Da kommt schon Geld aus Rechnungen, die ich am 21. geschickt habe. In der Annahme, dass dieses Jahr sowieso keiner mehr zahlt.

So kann sich täuschen.

JAHRESENDGEDANKEN

Ob wir all die Mahnbescheidsanträge, die heute rausgehen, besser einzeln schicken? Wenn der Umschlag wegkäme, wäre es nicht so gut. Er enthält nämlich einige größere Forderungen, bei denen am Jahresende Verjährung droht.

Andererseits: Wann ist zuletzt ein Brief ans Mahngericht in Hagen nicht angekommen?

Bis 16 Uhr darf noch gegrübelt werden.

Und bis Ende 2006 kläre ich, wie das mit dem Online-Antrag geht.

OHNE GRUNDLAGE

Telepolis berichtet über Menschen, denen ohne weitere Begründung Sozialleistungen gestrichen werden. Weil sie auf einer „Liste“ von Personen stehen, die Terroristen unterstützen sollen. Rechtsgrundlagen seien nicht ersichtlich.

Warum die Leute nicht klagen, ist für mich nicht nachvollziehbar. So was würde kein Gericht mitmachen.

(Danke an Sebastian Kayhs für den Link)