KLAR FORMULIERT

Ich hätte es bis gestern nicht für möglich gehalten, dass Mitglieder der Bundesregierung oder deutsche Beamte es einem anderen Staat gestatten, einen deutschen Staatsbürger aus Deutschland zu entführen.

Wenn das stimmt, müssen die Verantwortlichen vor Gericht. Und unter Ausschöpfung des Strafrahmens verurteilt werden. So hart, wie es aus ihren Kreisen gern und vollmundig für Kriminelle gefordert wird.

Manchmal ist das Strafgesetzbuch ziemlich verständlich formuliert:

§ 234a Verschleppung

(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Um nur eines der vielen Delikte zu nennen, an denen Täterschaft (möglicherweise durch Unterlassen) oder Beihilfe in Frage kommen.