Die dritte Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verzichtet auf den Hinweis, dass die Faxdurchwahl „nur für das Prozessverfahren“ gedacht ist. Dafür überrascht sie mit einem anderen Hinweis:
Beide Parteien werden dringend gebeten, bei Schriftsätzen an das Gericht zur besseren Lesbarkeit grundsätzlich linksseitig einen Rand von mindestens 5 cm einzuhalten.
Vielleicht sollte meine Klageerwiderung wie folgt lauten:
„… ist festzuhalten, dass die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung nur einen Seitenabstand von 3,2 cm wahrt. Sie missachtet gröblich die klaren und nachvollziehbaren Vorgaben des Gerichts an die äußere Gestaltung von Schriftsätzen. Konsequenz hieraus kann nur sein, dass das klägerische Vorbringen unbeachtlich ist.
Die Klage ist also ohne weiteres abzuweisen.“
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