FBEA (FRAG BESSER EINEN ANWALT)

Es ist doch erst Januar. Und trotzdem ist schon kein Geld mehr da – zum Beispiel für Rechtsberatung? Das war mein erster Gedanke, als ich diese Verzichtserklärung (PDF) las. Die legt eine mittelständische Firma tatsächlich Stellenbewerbern vor:

Hiermit erkläre ich ausdrücklich meinen Verzicht auf die Zahlung von Sonderzahlungen/Weihnachtsgeld und Urlaubsgeldansprüchen, nebst Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Ein Ausgleich für diese Zahlungen ist in dem vereinbarten Stundenlohn/Arbeitsgeld/Stücklohn bereits enthalten.

Verzicht auf Urlaub? Geht nicht, weil Urlaub für jeden Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich (bei einer Fünf-Tage-Woche) mindestens 20 Werktage. Und davon darf nicht abgewichen werden (§ 13 Bundesurlaubsgesetz).

Verzicht auf Lohnfortzahlung? Auch auf die Lohnfortzahlung besteht ein zwingender Anspruch (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz in Verbindung mit § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Der Arbeitgeber könnte also noch so lange mit der Verzichtserklärung wedeln, kein Richter würde ihm Recht geben. Womöglich kann er sich sogar noch ordentlich Ärger einfangen. Immerhin wäre es ja mal einen Gedanken wert, ob hier nicht versucht wird, Arbeitnehmer über ihre Rechte zu täuschen mit dem Ziel, sich auf deren Kosten zu bereichern. Von der unvermeidlichen Rufschädigung, wenn so ein Verhalten ruchbar wird, mal abgesehen.