Entscheidungsformel eines Strafurteils:
Es wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Das ist korrekt. Das Gericht hat die Sanktion so verkündet. Und in der mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben der Unterbringung von einer Freiheitsstrafe abgesehen wird.
Umso erstaunlicher ist es dann, auf Seite 14 des Urteils zu lesen:
… hat es das Gericht für tat- und schuldangemessen … erachtet, eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zu verhängen. … Das Gericht hat darüber hinaus die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB).
Auf der einen Seite belegt das einen gewissen Erfolg für die Verteidigung. Immerhin konnte die Freiheitsstrafe verhindert werden.
Auf der anderen Seite sieht es so aus, als sei das Urteil schon vorher weitgehend geschrieben gewesen, einschließlich des Strafmaßes. Es wurde offensichtlich nur noch mal nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung „redigiert“. Der Richter soll seine Entscheidung aber alleine aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung herleiten. Dass so eine Arbeitsweise seine Offenheit und Unvoreingenommenheit fördert, bezweifle ich.