DATUM DES POSTSTEMPELS

Wer aus einem Vertrag heraus will, aber die Widerrufsfrist versäumt hat, sollte nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Die Widerrufsfrist beginnt nämlich nicht, wenn der Kunde nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Diese Belehrung ist eine Kunst, die nur wenige beherrschen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt die beliebte Wendung gekippt, wonach die Rechtzeitigkeit des Widerrufs mit dem „Datum des Poststempels“ nachgewiesen wird. Denn, so das Oberlandesgericht, die Widerrufsfrist laufe bis 24 Uhr des letzten Tages der Frist. Es genüge also, wenn der Brief bis zu diesem Zeitpunkt in einem Briefkasten eingeworfen wird. Der Hinweis auf das Datum des Poststempels führe aber dazu, dass der Betroffene möglicherweise von einem noch möglichen Widerruf absieht, weil er zu später Stunde keinen Poststempel mehr bekommen kann.

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