DREIJÄHRIGE, REDSELIG

Ein dreijähriges Mädchen hat der Polizei das Versteck seines gesuchten Vaters verraten, berichtet der Express.

Wäre interessant zu erfahren, ob die Beamten sich zunächst an die Mutter gewandt und sie darüber belehrt haben, dass ihr Kind nichts sagen muss (§ 52 Strafprozessordnung, insbesondere Absätze 2 und 3). Da die Mutter den Verdächtigen ja verleugnete, hätte sie sicher kaum einer Vernehmung zugestimmt. Ohne Zustimmung der Mutter war die Vernehmung aber nicht zulässig.

Das alles gilt aber nur, wenn sich die Tochter nicht spontan und freiwillig geäußert hat, sondern von den Beamten zunächst befragt wurde.

(Danke an Volker König für den Link)