DISKUSSION ERLAUBT

In der Sache Bartels ./. Entenmann liegt jetzt das Urteil des Landgerichts Berlin (PDF) vor. Wichtig sind folgende Feststellungen:

Wer sich aber mit Beiträgen, Kommentaren o.ä. an die Öffentlichkeit wendet, kann nicht untersagen, dass andere sich zu diesen Beiträgen äußern. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Äußerungen im politischen Meinungskampf handelt. … Dass der Beklagte dem Nutzer das Auffinden der Internetseite durch das Setzen eines Links erleichtert hat, ist .. ebenfalls nicht zu untersagen, da der Beklagte eben dem Nutzer lediglich abnimmt, die Adresse in den Browser zu tippen. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen Nennung seines Namens … besteht nicht.

Der Kläger tritt auf seiner Internetdomain unter seinem richtigen Namen auf, gibt diesen damit der Öffentlichkeit preis. … Insofern muss es dem Beklagten und Dritten auch möglich sein, unter Nennung des Namens des Klägers Stellung zu dessen … Beiträgen zu nehmen. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt mangels Namensgebrauchs im Sinne des § 12 BGB nicht vor.

Näheres auch bei den Anwälten des Beklagten.