Die Polizei darf bei erkennungsdienstlichen Behandlungen Fotos machen und Fingerabdrücke nehmen. Eine Speichelprobe muss der Betroffene aber nicht routinemäßig abgeben. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen festgestellt (Beschluss vom 6. April 2006, 6 L 63/06):
Nicht jedoch ermächtigt § 81 b 2. Alt. StPO die Polizeibehörden, in eigener Zuständigkeit die Entnahme einer Speichelprobe anzuordnen. Hierfür stehen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Verfahren nach §§ 81 a, 81 e StPO bzw. das Verfahren nach § 81 g StPO, letzteres ausdrücklich zu präventiv- polizeilichen Zwecken, zur Verfügung. Diese Verfahren, für deren Anordnung überdies nicht die Polizeibehörde, sondern der Richter und nur bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfebeamten im Sinne des § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, sind zum Schutz des Betroffenen an strengere Voraussetzungen gebunden, die durch die Einbindung in eine auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nicht unterlaufen werden dürfen.
DNA-Analysen werden immer wichtiger. Da kann die Versuchung durchaus gegeben sein, im Rahmen einer ED-Behandlung gleich mal eine Speichelprobe zu verlangen.