KAMERA-HANDYS IM GERICHT

Wenn ich mit Mandanten zu Gerichtsterminen erscheine, erlebe ich es in letzter Zeit immer wieder, dass an der Eingangskontrolle Kamerahandys gegen Quittung einkassiert werden.

Als Anwalt werde ich zwar nicht kontrolliert und darf mein Sony Ericsson K 750i mitnehmen. Ätsch. Andererseits darf ich es dann aber ausgiebig an Mandanten und andere verleihen, die während der Wartezeiten an Telefonentzug leiden.

Somit stellt sich die Frage, ob das Kameraverbot gerechtfertigt ist. § 169 Gerichtsverfassungsgesetz untersagt Ton- und Filmaufnahmen während der Verhandlung. Das Gesetz verbietet zwar nur Aufnahmen „zum Zwecke der öffentlichen Vorführung“. Es herrscht aber Einigkeit, dass Aufnahmen auch dann untersagt sind, wenn versichert wird, dass sie nicht veröffentlicht werden sollen.

Die zeitliche Grenze bildet aber die Verhandlung. Außerhalb der Verhandlung gibt es kein Verbot, im Gericht Aufnahmen zu machen. Wenn ich das richtig sehe, kann das generelle Verbot von Kamerahandys also nur über das Hausrecht des Gerichtspräsidenten gerechtfertigt werden.

Wie steht es da aber mit der Verhältnismäßigkeit? Kann wirklich jedem Besitzer eines Kamerahandys unterstellt werden, dass er damit verbotene Aufnahmen macht? Gibt es dafür überhaupt Erfahrungswerte? Und wie steht die Missbrauchsgefahr im Verhältnis zum sicherlich unbestrittenen Recht der Prozesspartei, des Zeugen oder des ganz normalen Zuschauers, im Gerichtsflur mobil zu telefonieren?

Es hat sich aber anscheinend noch niemand gewehrt. Eine Entscheidung habe ich jedenfalls auf die Schnelle nicht gefunden.