POST FÜR DIE LIMITED

Ausländische Firmen, insbesondere die mittlerweile so beliebten Limiteds, agieren zwar munter in Deutschland. Aber die unseriösen unter ihnen verschanzen sich hinter ihrer „offiziellen“ Firmenadresse. Blickpunkt Recht & Steuern weist auf ein wichtiges Urteil hin:

Ein ausländisches Unternehmen (etwa eine englische Limited) muss sich den durch sein Verhalten gesetzten Rechtsschein einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift in Deutschland zurechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn unter der betreffenden Adresse kein Geschäftssitz besteht.

Ein solcher Rechtsschein wird insbesondere dann hervorgerufen, wenn sich das Unternehmen unter Angabe dieser deutschen Adresse ohne einschränkende Zusätze bei der DENIC als Domaininhaber registriert.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6. September 2005 – 5 W 71/05