AUCH KRIMINELLE SCHULDEN UNTERHALT

Auch wer sein Geld mit kriminellen Aktivitäten verdient, sollte korrekt Unterhalt für seine Kinder zahlen. Das Landgericht Berlin verurteilte jetzt einen Mann wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Der Vater verdiente als Arbeitnehmer 880 €, knapp 600 € kamen durch Untreue bzw. Unterschlagung dazu.

Aus dem Urteil:

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie im Einzelnen erzielt werden (vgl. z.B. BGH Urt. v. 7. 5. 1986, FamRZ 1986, 780, 781). Unter diese Definition fallen auch durch Straftaten erlangte Einkünfte. Für sie gilt nichts anderes. Dies wird damit begründet, dass bei Nichtzahlung von Unterhalt häufig und typischerweise der Unterhaltsbedürftige aus Steuermitteln (Sozialhilfe, Arbietslosengeld II, Unterhaltsvorschuss) unterhalten werden muss. Der durch die Straftat bereits verursachte Schaden würde daher oft noch in unverständlicher Weise vergrößert, wenn das durch eine Straftat erzielte Einkommen unbeachtlich bliebe.

Nur in einem Punkt macht das Gericht Unterschiede:

Der Unterschied zu legalen Einkünften besteht lediglich darin, dass eine illegale Tätigkeit vom Unterhaltsschuldner jederzeit abgebrochen werden darf, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich – in Form von fiktiven Einkünften – vorgehalten werden könnte, während beim mutwilligen Abbruch einer legalen Tätigkeit auch bloß erzielbare, aber tatsächlich nicht erzielte Einkünfte die Leistungsfähigkeit und damit ggf. Strafbarkeit des Täters begründen können.

(NStZ 2006, 295)