Wenn Richter es anderen Berufsgruppen mal zeigen möchten, sind Entscheidungen zu Anwaltsgebühren der richtige Tummelplatz. Ein Beispiel mit Zeug zum Klassiker liefert das Oberlandesgericht Saarbrücken (NStZ-RR 2006, 191). Offensichtlich hatte das Gericht in einer Strafsache an fünf Tagen viel später mit der Verhandlung begonnen, als in der Ladung angegeben.
Der Pflichtverteidiger war immer pünktlich zur Stelle und saß unbeschäftigt herum. Er machte in seiner Rechnung den Längenzuschlag geltend, den es ab fünf Stunden gibt.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bügelt seinen Antrag ab, und zwar mit folgender Begründung:
Es kann nicht Aufgabe des mit der Sachbearbeitung befassten Gerichts sein, noch vor Aufruf der Sache – beginnend mit der in der Ladung vorgesehenen Terminsstunde bis zum tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung – fortlaufend Feststellungen zum Zeitpunkt des Erscheinens, der jeweiligen Verweildauer und den Möglichkeiten anderweitiger nutzbringender Beschäftigung sämtlicher gerichtlich bestellter Rechtsanwälte zu treffen.
Es sollte aber Sache des Gerichts sein, mit seinen Verhandlungen pünktlich anzufangen. Oder sich dann jedenfalls nicht kleinlich zu zeigen, wenn es die Arbeitszeit von Leuten blockiert, die nicht auf ein festes monatliches Salär vom Staat rechnen können.
Zum Glück gibt es auch schon großherzigere Entscheidungen, zum Beispiel vom Oberlandesgericht Hamm (RVGreport 2005, 351).
(Urteilsquelle gefunden in Strafprozesse und andere Ungereimtheiten)