Prostituierte dürfen grundsätzlich in Zeitungen werben. Der Bundesgerichtshof sieht nur dann einen Grund für Verbote, wenn die Anzeigen grob anstößig sind oder die Jugend gefährden. Das ergibt sich aus einem heute bekanntgegebenen Urteil (Pressemitteilung).
Geklagt hatten nicht irgendwelche Moralapostel, sondern der Besitzer eines Puffs. Dieser wollte wohl der Konkurrenz in Wohnungen das Wasser abgraben.
Zum Geschäft mit den Anzeigen gibt es einen interessanten Artikel in brandeins: Tabulose Zeitung sucht Leser.