Oha, in Bayern gibt es gar kein Gesetz, das Anwälte zum Tragen einer „Amtstracht“ (Robe, weißes Hemd, weiße Krawatte) verpflichtet. Dafür entdeckt das Oberlandesgericht München ein mehr als hundertjähriges Gewohnheitsrecht. Und kickt damit einen Anwalt, der nur ein weißes T-Shirt und eine offene Robe trug, aus dem Verfahren:
Die Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht Amtstracht zu tragen, ist nur in einzelnen Bundesländern gesetzlich geregelt. Fehlt, wie in Bayern, eine solche Regelung, ergibt sich die Verpflichtung aus einem seit der Reichsgesetzgebung vor mehr als 100 Jahren entwickelten bundeseinheitlichen Gewohnheitsrecht. Dies findet in den bestehenden untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen seine inhaltliche Konkretisierung. In Bayern ist dies die Bekanntmachung über die Amtstracht der Rechtspflegerorgane. Sie besagt, dass die Amtstracht der Rechtsanwälte aus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, aber zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung.
Ich wette darauf, dass der betreffende Kollege Verfassungsbeschwerde erhebt. Aber nicht darauf, dass er gewinnt.