Wir reden über das „Anbieten von Kindern“, eine Form des sexuellen Missbrauchs. Strafbar nach § 176 Abs. 5 Strafgesetzbuch:
Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
Abgesehen davon, dass es keine stichhaltigen Beweise für die angebliche Tat gibt, ist es natürlich mehr als nett, wenn das Amtsgericht für genau diese Tat einen Strafbefehl erlässt, und zwar lediglich über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 30 Euro.
Andererseits ist so was aber ein schlechtes Zeichen für die Sorgfalt, mit der manche Richter die Strafbefehlsanträge prüfen, die sie von der Staatsanwaltschaft vorformuliert auf den Tisch bekommen.