Aus der Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung:
Nötigung (§ 240 StGB) durch dichtes Auffahren in der Tempo-30-Zone.
Das muss man sich mal bildlich vorstellen.
Aus der Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung:
Nötigung (§ 240 StGB) durch dichtes Auffahren in der Tempo-30-Zone.
Das muss man sich mal bildlich vorstellen.