Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab, mich als Pflichtverteidiger beizuordnen:
Die Tat ist nich als schwer einzustufen. Die mögliche Schuld lässt allenfalls eine niedrige Strafe erwarten…
Danke für diese Feststellungen. Das kontere ich jetzt mit dem Vorschlag, die Sache wegen geringer Schuld nach § 153 Strafprozessordnung einzustellen. In der Vorschrift finden sich ja ganz ähnliche Worte. Welch glücklicher Umstand.
Und ganz am Rande: Wenn einem Vater die Hand ausrutscht, weil der Herr Nachbar den neunjährigen Sohn ohne jeden Grund am Ohr packt und das Kind durch die Siedlung zerrt, dann muss man das nicht in einer Hauptverhandlung abfeiern. Schon gar nicht mit dem unsympathischen Kinderquäler als Zeugen der Anklage.