Am besten mit Revolver

Die Akte begann dramatisch. Mein Mandant soll sich nicht nur mit seinem Nachbarn gestritten haben. Nein, er soll ihn auch mit einer „unzweifelhaft echten Schusswaffe“ bedroht haben.

Die Spannung löste sich, als ich den Vermerk des Polizeibeamten über die Anzeigenaufnahme las. Danach zeigte der Nachbar zunächst das Streitgespräch an, ohne eine Waffe zu erwähnen. Der Polizist wies ihn darauf hin, er könne nichts Strafbares erkennen.

Als er das hörte, habe sich der Nachbar tierisch über die Untätigkeit der Behörden aufgeregt. Etwas ruhiger, habe er sinngemäß gefragt: Wie wäre es, wenn Herr S. mir ein Messer an den Hals gehalten hat? Oder mit einem Revolver auf mich gezielt hat? Nach einigem Überlegen habe er sich dann für die Schusswaffe entschieden.

Die Verteidigungsschrift wird kurz.