Auf Wunsch

Aus einem vierseitigen Flyer der Rheinischen Post („Leser werben Leser“):

Ich bestelle die Zeitung für die Dauer von zunächst 24 Monaten… Die AGB’s für die Lieferung der Zeitung sind Bestandteil dieses Vertrages und werden auf Wunsch zugesandt.

Dazu der Beck Online-Kommentar zum BGB:

Muss allerdings der Kunde selbst tätig werden, um sich Kenntnis von den AGB zu verschaffen, ist ihm die Kenntnisnahme regelmäßig nicht zumutbar. Der Hinweis im Vertrag, dem Vertragspartner werde der Text der AGB auf Wunsch kostenlos zugeschickt, führt mithin nicht zur Einbeziehung der AGB (BGH MDR 1999, 1061).

Es gilt also im Zweifel das Gesetz. Das wird aber natürlich keinen Besteller interessieren. Die AGB der Rheinischen Post sind bestimmt viel kundenfreundlicher als das Gesetz.