Der Neue

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Frage zu beantworten, ob eine Ehefrau auch nach der Scheidung Unterhalt verlangen kann, obwohl sie mit einem anderen Mann zusammenlebt. Die Antwort fällt recht deutlich aus:

Nachehelichen Unterhalt kann die Antragstellerin vom früheren Ehemann nicht verlangen. Der Unterhalt muss nach § 1579 Nr. 7 BGB wegen grober Unbilligkeit entfallen. Für den Antragsgegner ist es fürderhin, jedenfalls über die Scheidung hinaus einfach nicht zumutbar, die frühere Gattin weiter zu unterhalten. Denn die hat schon seit mindestens 2 1/4 Jahren einen neuen Mann, mit dem sie eheähnlich zusammenlebt.

Zweieinhalb Jahre eheähnliches Erscheinungsbild reichen aus, um hier eine Unterhaltsverpflichtung unzumutbar erscheinen zu lassen. Es mag zwar richtig sein, dass im Regelfall bei einem kurzfristigen Zusammenleben mit einem neuen Partner Leistungsfähigkeit des
Neuen vorausgesetzt werden muss, wenn der Unterhalt tangiert sein soll. Bei eheähnlicher Verfestigung allerdings ergibt sich die Unzumutbarkeit aus § 1579 Nr. 7 BGB und der Unterhaltsanspruch geht unter ohne jede Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des neuen Partners.

Hier ist der Neue in das Ehehaus der Parteien seit mindestens 2 1/4 Jahren eingezogen. Soweit die Antragsteilerin auf angebliche wirtschaftliche Trennungslinien verwiesen hat, erscheinen die Ausführungen gekünstelt und wenig lebensnah, insbesondere von dem Wunsche getragen, dass der Antragsgegner doch weiter sein Scherflein zu ihrer neuen Verbindung beitragen solle. Gerade das ist aber nicht zumutbar, erst recht nicht, wenn – wie die Antragstellerin anführt – der neue Partner kaum etwas hat und deshalb schon mittelbar vom Antragsgegner mit unterstützt werden sollte.