Fotograf hat Anspruch auf Namensnennung

Auch bei einer unrechtmäßigen Veröffentichung seiner Fotos im Internet hat der Urheber einen Anspruch darauf, dass sein Name genannt wird. Unterbleibt die Urheberbezeichnung, verdoppelt sich der Schadensersatz (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2006).