Urteilskollektion à la Schmidtlein

Auf der Homepage des Inkassoanwalts Olaf Tank finden sich jetzt einige Urteile sowie Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft. Es geht um Forderungen seiner Mandanten, der Internet-Aboverkäufer Schmidtlein.

Hierzu einige Anmerkungen:

1. Amtsgericht Celle, Az.: 11 C 2212/06 (18b)

Die Beklagte hat hier offensichtlich einen Ratenzahlungsvergleich mit der Schmidtlein GbR abgeschlossen. Das heißt, sie hat sich von den außergerichtlichen Mahnungen beeindrucken lassen. Wahrscheinlich hat sie mitgeteilt, dass sie nicht alles auf einmal zahlen kann. Dann dürfte sie den Ratenzahlungsvergleich unterschrieben haben.

Diese Vergleiche enthalten in der Regel die Klausel, dass der Schuldner mit seiner Unterschrift die Forderung anerkennt. Und wenn nicht, kann schon die Bereitschaft zu Teilzahlungen als Anerkenntnis ausgelegt werden.

Das Anerkenntnis nagelt die Beklagte fest. Das Gericht musste sich deshalb nicht eingehend mit der Frage beschäftigen, ob tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist, ob dieser möglicherweise anfgefochten wurde etc.

Das ergibt sich schon aus der Formulierung “unstreitig”. Die Beklagte hat offensichtlich überhaupt nicht die sachlichen Argumente vorgebracht, die gegen einen Vertragsschluss sprechen.

2. Amtsgericht Lünen, Az.: 7 C 725/06

Es handelt sich um ein Anerkenntnisurteil. Der Beklagte hat die Forderung akzeptiert. Im Falle eines Anerkenntnisses prüft das Gericht nicht, ob die geltend gemachte Forderung gerechtfertigt ist.

3. Amtsgericht Oldenburg Az.: E8 C 8499/06 (XIII)

Ebenfalls ein Anerkenntnisurteil. Das Gericht prüft in diesem Fall nicht, ob die Forderung berechtigt ist.

4. Vollstreckungsbescheide

Vollstreckungsbescheide ergehen gegen Antragsgegner, die sich nicht gegen die Forderung wehren. Das Mahngericht prüft nicht, ob die Forderung begründet ist.

Interessanterweise ist als Forderungsgrund stets „Schuldanerkenntnis“ abgegeben. Es dürfte sich also um Fälle handeln, in denen Betroffene während der außergerichtlichen Korrespondenz die Forderung schriftlich akzeptiert haben, zum Beispiel im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung. Es handelte sich also stets um Angelegenheiten, in denen sich die Schmidtlein GbR nicht nur auf den angeblichen Vertragsschluss im Internet berufen konnte. Sondern auch auf ein Anerkenntnis ihrer „Kunden“.

5. Briefe der Staatsanwaltschaften

Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Ellwangen ist nicht ersichtlich, worum es geht.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück beschäftigte sich wohl mit der Frage, wann eine Anmeldung erfolgte. Also ein Einzelfall, der mit den maßgeblichen Fragen nichts zu tun hat.

Im Fall Passau hatte sich die Anzeigenerstatterin offensichtlich darüber beschwert, sie habe keine Rechnung erhalten, sondern direkt eine Mahnung des Rechtsanwaltes. Das erfüllt auch nicht den Betrugstatbestand.

Die Kriminalpolizei soll im Übrigen festgestellt haben, dass die Seite gedichte-heute.com zivilrechtlich in Ordnung ist. Die rechtliche Bewertung ist an sich immer Sache des Staatsanwaltes. Dieser Staatsanwalt verlässt sich auf die Wertung eines Kriminalpolizisten, der aller Wahrscheinlichkeit noch nicht mal Jurist ist. Der Polizist wiederum orientiert sich an nicht näher dargelegten Maßstäben einer Verbraucherzentrale.

6. Bewertung

Weder die veröffentlichten Urteile noch die Vollstreckungsbescheide lassen einen Rückschluss darauf zu, dass Gerichte die Forderungen der Schmidtlein GbR akzeptieren.

Sollten die Vollstreckungsbescheide stellvertretend für die erfolgreichen Mahnverfahren der Schmidtlein GbR stehen oder mit diesen sogar identisch sein, lässt sich folgender Schluss für Internetabos ziehen: Ein Mahnverfahren wird nur dann angestrengt, wenn die Schmidtlein GbR ihre Forderung auf ein gesondertes Anerkenntnis stützen kann.

Die Einstellungsmitteilungen bringen keine abschließende Klarheit. Lediglich die Staatsanwaltschaft Passau beschäftigt sich ansatzweise mit dem Thema. Die Arbeit der Behörde in diesem Fall ist jedoch oberflächlich.

Ist dies alles, was die Schmidtlein GbR an juristischen Ergebnissen aufzuweisen hat? Falls ja, dürfen sich eher Kritiker dieser Geschäftsmethode bestätigt sehen. Fest stünde dann jedenfalls, dass nach wie vor kein Gericht den Herren nach nach streitigem Vortrag in der Sache und entsprechener Verhandlung Recht gegeben hat.

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