Mit den Füßen nach vorne

Mandanten teilen mir mit, ihr Prozessgegner werde gerade mit beiden Füßen nach vorne aus der Wohnung getragen. Der Nachbar soll schon zwei Wochen tot in der Wohnung gelegen haben.

Damit ist das Verfahren unterbrochen (§ 239 Zivilprozessordnung). Es ging um Unterlassungsansprüche. Also liegt es nicht nahe, den Prozess in der Sache fortzusetzen. Sofern es Erben gibt, könnten wir mit denen noch über die Kosten streiten.

Aber auch nur, sofern die Rechtsschutzversicherung darauf besteht.