Aus dem Urteil eines Landgerichts:
Der derzeit arbeitslose Angeklagte hat unwiderlegt angegeben, ab dem 1. Januar 2007 einen Arbeitsplatz bei der Handwerksfirma B. in Düsseldorf in Aussicht zu haben.
Dem kann man wohl entnehmen, dass dieser Teil des Auftritts seine Wirkung verfehlt hat.