Alter Satz

Sehr nett auch das gar nicht so kleine Düsseldorfer Restaurant, das zweieinhalb Monate nach Erhöhung der Umsatzsteuer immer noch 16 % berechnet. Der maschinelle Beleg nennt nicht nur einen falschen Satz. Es werden tatsächlich nur 16 % auf den Nettobetrag addiert; ich habe es nachgerechnet.

Die Servicekraft zuckt nur mit den Schultern. Ich solle mich doch freuen, wenn ihr Laden weniger Steuern berechnet. Theoretisch kein schlechter Ansatz. Praktisch ist es leider so, dass bei Rechnungen mit falschem Mehrwertsteuersatz der Vorsteuerabzug unzulässig ist. Das Ganze spart mir also keine drei Prozent. Es kostet mich 16. Oder gleich den ganzen Betrag. Ich kann mir jedenfalls gut vorstellen, was ein Prüfer vom Finanzamt zu so einem Bewirtungsbeleg sagt.

Na ja, ich habe dann lieber nicht diskutiert. So hoch ist die Rechnung nun auch wieder nicht.

K 134

,,Ich möchte gar nicht wissen, wie viele Unschuldige ich verurteilt habe, nur weil Beamte Anzeigen erstattet haben, um eigene Übergriffe zu vertuschen.‘‘ So zitiert die Süddeutsche Zeitung eine Münchner Richterin.

Auch ansonsten ein spannender Bericht über das K 134: Polizisten ermitteln gegen Polizisten.

StudiVZ trägt fett auf

Theoretisch hätten die Leute bei StudiVZ ja die Möglichkeit, einen Juristen zu befragen. Bevor sie Statements zu ihren neuen AGB abgeben. Wie dieses gegenüber heise online:

Die Klauseln sind im Übrigen nicht überraschend, weil ausdrücklich in Fettdruck und gesondert auf sie hingewiesen wird und weil das Wort Vertragsstrafenregelung selbst auch gleich am Anfang der gesonderten Klausel hierzu durch Fettdruck deutlich hervorgehoben wird.

Der Jurist hätte ihnen erklärt, dass dies mit dem Fettdruck so eine Sache ist und allein die grafische Gestaltung einer Klausel den Überraschungseffekt nicht verhindern kann. Es kommt nämlich auch immer auf den Inhalt an. (Zur Hürde der Unzulässigkeit von Vertragsstrafen gegenüber Verbrauchern und der unangemessenen Benachteiligung ist StudiVZ nichts eingefallen?)

Nun gut, vielleicht ist gerade kein Geld da für juristische Beratung. Oder der Hausanwalt spielt gerade Golf. Dann sollte man wenigstens erwarten, dass die eigenen Behauptungen darauf überprüft werden, ob sie stimmen. Mir haben jetzt schon einige StudiVZ-Nutzer die Mail mit den neuen AGB weitergeleitet. Mit dem übereinstimmenden Befund:

Dort ist gar nichts fett gedruckt.

In den AGB auf der StudiVZ-Website sind jedenfalls die fraglichen Passagen nicht fett gedruckt.

Keine Extrawurst für angeklagte Soldaten

Beim Prozessauftakt gegen 18 Bundeswehrausbilder gibt es kein Filmverbot vor und nach der Hauptverhandlung. Die Soldaten müssen sich ab nächster Woche wegen angeblicher Misshandlung von Untergebenen vor dem Landgericht Münster verantworten. Der Vorsitzende der achten Strafkammer hatte angeordnet, dass 15 Minuten vor Prozessbeginn und 10 Minuten nach dem Ende nicht im Sitzungssaal gefilmt werden darf.

Gegen diese ungewöhnliche Auflage klagte das ZDF vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Sender bekam weitgehend Recht. Die Aufnahmen sind zulässig, sofern die Gesichter der Angeklagten anonymisiert werden. In seiner Eilentscheidung vom 15. März konnte das Bundesverfassungsgericht keine Gründe erkennen, die einen weiteren Schutz rechtfertigen. Insbesondere sei es Berufsrichtern, Schöffen und auch den Anwälten zuzumuten, im Rahmen eines derartigen Verfahrens gefilmt zu werden.

Pressemitteilung des Gerichts

Hintergründe zum Verfahren

StudiVZ: Lizenz zum Schnüffeln

Haben Sie gedacht, die Vertragsstrafendrohung gegen jeden (!) Nutzer ist das Brutalste, was StudiVZ seinen Kunden antun kann?

Dann schauen Sie mal, was die Datenschutz-Erklärung der Studentenplattform zum integrierten Message-Dienst sagt (Punkt Nachrichtendienst):

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass studiVZ Mitarbeiter in Extremfällen, in denen der akute Verdacht besteht, dass die AGB nicht eingehalten werden oder unzulässige Inhalte über die Plattform verbreitet werden, diese Nachrichten einsehen können.

Das Mailsystem macht StudiVZ zum Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). § 88 TKG regelt das Fernmeldegeheimnis:

Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.

Eine Kenntnisnahme von Inhalten ist dem Anbieter nur in engen Grenzen gestattet:

Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.

StudiVZ behält sich vor, wegen jedes Verstoßes („Extremfall“, was ist das?) gegen die ausufernden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe den gestrigen Beitrag) in den Mails des Nutzers zu schnüffeln. Offensichtlich verkennt die Datenschutz-Erklärung die Reichweite der gesetzlichen Ausnahmeregelung. Mit der „geschäftsmäßigen Erbringung der Telekommunikationsdienste“ ist ausschließlich das betreffende Mailsystem gemeint – nicht die Plattform insgesamt.

Ein möglicher Verstoß gegen die AGB, der sich überhaupt nicht auf das Mailsystem auswirkt, rechtfertigt den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht. Schnüffelt StudiVZ also zum Beispiel wegen einer vermeintlichen Doppelanmeldung in den Mails oder geht man der Frage nach, ob der Nutzer überhaupt mal an einer Uni eingeschrieben war, verstieße das gegen das Fernmeldegeheimnis. Gleiches gilt für die weitaus meisten Punkte in den AGB, denn diese haben überhaupt keinen direkten Bezug zum „Nachrichtendienst“.

Sollte StudiVZ tatsächlich von der Datenschutz-Erklärung Gebrauch machen und im dort dargelegten Sinne schnüffeln, wäre das ein Fall für den Staatsanwalt. Auf die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses stehen bis zu fünf Jahre Gefängnis.

(Hinweis aus den Kommentaren in der Blogbar)

Bestandsaufnahme, Ende 4. Klasse

„Jonas war der doofste Junge, als die Schule angefangen hat. Aber heute ist er eigentlich der Netteste.“

„Wieso, hat der Jonas sich so geändert?“

„Nö, die anderen Jungs sind nur noch viel blöder geworden.“

Baggerbesetzung kostet Strafe

Die viertägige Besetzung eines Baggers vor drei Jahren im Braunkohlentagebau Hambach wird für einen Hamburger Greenpeace-Aktivisten doch noch teuer: Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat jetzt entschieden, dass der Demonstrant wegen Hausfriedensbruchs auf dem Gelände der RWE Power AG 3000 Euro Geldstrafe zu zahlen hat (AZ: 82 Ss 9/07).

Das OLG ließ den Einwand nicht gelten, die Aktion sei ein „Notstand“ gewesen: Sie habe auf die klimaschädlichen Folgen der Braunkohleverfeuerung hingewiesen. Eine „konkrete und unmittelbare Gefährdung“ der Umwelt aber sieht das OLG nicht. (pbd)

StudiVZ: Vertragsstrafe für jeden Pups

StudiVZ zieht die Zügel an – und schießt juristisch über das Ziel hinaus. Die Nutzer haben neue Allgemeine Geschäftsbedingungen erhalten (Text bei Politblog.net), denen sie innerhalb von zwei Wochen widersprechen können. Im Falle eines Widerspruchs behält sich StudiVZ vor, das Nutzerprofil zu löschen.

Schon für den Alltagsbetrieb stellt StudiVZ zahlreiche Regeln auf. Selbst für die kleinsten Verstöße behält sich das Unternehmen nicht nur Schadensersatzansprüche vor. Nein, der Nutzer soll gleich eine Vertragsstrafe (!) zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben:

8.2 Vertragsstrafenregelung: Verstößt ein Nutzer gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.4 und/oder Ziffer 7., ist der Nutzer verpflichtet, eine vom Betreiber nach billigem
Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe auf erstes Anfordern an den Betreiber zu zahlen. Ferner ist der Nutzer in einem solchen Fall verpflichtet, unverzüglich nach Aufforderung durch den Betreiber eine nach
juristischen Standards übliche vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Diese Klausel erstreckt sich auf praktisch alle Pflichten des Nutzers. Sie greift etwa schon ein, wenn der Nutzer möglicherweise gar kein Student ist oder es war (2.1), er sich doppelt anmeldet (2.2), er persönliche Daten oder Fotos eingibt, die sich nicht auf ihn beziehen oder nicht der Wahrheit entsprechen (2.3), er nicht nur private Zwecke verfolgt (2.4), er durch irgendwelche Angaben Rechte Dritter beeinträchtigt (7.1), er „gesetzeswidrige Inhalte“ verbreitet (7.4), er massengruschelt (7.5), er Kontaktdaten anderer (z.B. E-Mail-Adressen) ohne deren Einverständnis weitergibt (7.6), er irgendwelche Waren anpreist (7.7), er durch die Nutzung irgendwie gegen Gesetze verstößt (7.8).

Für den Fall eines „elektronischen Angriffs“ verdonnert StudiVZ den Angreifer nicht nur zu einer Vertragsstrafe von mindestens 6.000 €. Er wird auch gleich noch zu Stillschweigen verpflichtet (9.3 – 9.4).

Gegenüber Verbrauchern sind Vertragsstrafenregelungen nur sehr eingeschränkt zulässig. Selbst wenn man diese Klippe umschifft, stellt sich immer noch die Frage, ob die verwendete Vertragsstrafenklausel überraschend ist, den Nutzer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist.

Ich beantworte das mit einem klaren Ja.

Schwarz kassieren?

Es tut mir meistens leid, Mandanten absagen zu müssen. Aber eine Pflichtverteidigung 500 Kilometer entfernt ist wirtschaftlich in der Regel nicht zu machen. Zumal, wenn das Gericht, unter Hinweis auf die Verteidiger in der Gegend, nur zur eingeschränkten Beiordnung bereit ist. Also „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“. Womit dann sogar die Reisekosten flach fallen.

Meinen Vorschlag, doch dann etwas dazu zu zahlen, konterte der mögliche Mandant mit höchster Empörung. Es sei ja wohl unverschämt, ihn um zusätzliches Geld anzugehen. Das Gespräch endete schließlich damit, dass er ankündigte, meinen Vorschlag an die Anwaltskammer zu melden.

Offensichtlich geht er davon aus, der Anwalt dürfe im Rahmen einer Pflichtverteidigung kein Geld von seinem Mandanten annehmen. Das ist aber nicht so. Der Pflichtverteidiger muss sich Zahlungen lediglich anrechnen lassen. Allerdings nur dann, wenn er insgesamt mehr als das Doppelte seiner Pflichtverteidigervergütung erhält. Erhält der Anwalt also 700 Euro aus der Staatskasse, kann der Mandant ohne Anrechnung weitere 700 Euro zahlen.

Na ja, aber dieser Herr wusste es besser und meinte, ich wolle nur schwarz abkassieren. Deshalb sage ich ja auch, dass mir eine Absage nur meistens leid tut.

Stimmabgabe

Die Rechtsanwaltskammer wählt per Briefwahl ihre Satzungsversammlung. Es gibt 14 Kandidaten. Ich habe höchstens elf Stimmen.

Ich habe fünf Kandidaten angekreuzt. Von den restlichen Anwälten habe ich noch nie was gehört. Mit Ausnahme von einem. Den kann ich nicht leiden.

Zelle 104 A ist noch immer versiegelt

Von EBERHARD PH. LILIENSIEK

Diese Pokale da geben zu denken. Sie stehen am falschen Platz. Sie sind ein Indiz für das einstige Klima hier. Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Siegburg (JVA) haben sie durch ihre sportlichen Leistungen gewonnen. Aber der ehemalige Leiter hat sie wie seine Trophäen behandelt, er hat sie gesammelt und sein Zimmer damit geschmückt. Zwei Blöcke weiter, in der Zelle A 104, wurde vor vier Monaten der 20-jährige Häftling Hermann H. von zwei Mitgefangenen grausam getötet.

„Das Haus war schon vorher voller Angst!“, sagt der unverdächtige Zeuge Albert Thüssing. Er ist der langjährige Vorsitzende des Gefangenenbeirats und berichtet von einem früheren „Horror-Szenario“. In der Anstaltsleitung habe ein „Sadist“ gewirkt. Horst Becker, Landtagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender der Grünen im Kreistag, bestätigt es: „Die alte Führungsspitze hat mit Strukturen die Missstände in der JVA Siegburg begünstigt.“

Wolfgang Klein sind solche „Gerüchte“ zu Ohren gekommen, er mag darüber nicht sprechen. Der 48-jährige Ministerialrat ist der neue Leiter des Gefängnisses, er will handeln. Seine Philosophie: Der Gewalt keine Chance! Die Erfahrung dazu weist er vor: Der gelernte Jurist hospitierte bereits 1991 in Siegburg, war zwei Jahre später Abteilungsleiter der JVA Willich, danach in Wuppertal, wurde 1999 stellvertretender Anstaltsleiter in Aachen: „Ich habe alle Stationen durchlaufen.“

Das genügt nicht. Klein braucht mehr Personal, mehr Geld. In den 606 mal mehr (10 bis 12 Quadratmeter), mal weniger (acht Quadratmeter) großen Hafträumen gibt es hier momentan 720 männliche Gefangene, 340 davon sind Jugendliche.

Klein unterscheidet: „Ich habe bei Jugendlichen den Erziehungsauftrag, bei Erwachsenen die Sicherung der Allgemeinheit vor Kriminalität und die Resozialisierung.“ Das klingt selbstverständlich, doch Klein steht vor gleich mehreren Problemen. Der erste Wunsch könnte demnächst erfüllt werden. Derzeit arbeiten 208 Beamte im uniformierten Bereich: „Das reicht nicht für ein neues Programm!“. Klein will künftig auch an den Wochenenden Besuchsmöglichkeiten anbieten, die Betreuung in den Abendzeiten verstärken, und den Vollzug mehr in Wohngruppen verlegen: Kontakte sollen die Knast-Einsamkeit erleichtern.

Zur Beaufsichtigung fehlen im mittleren Justizvollzugsdienst 30 Stellen, die bis 2008 aus anderen Anstalten besetzt werden sollen. Sein zweiter Wunsch, meint Wolfgang Klein, ist der Öffentlichkeit mitunter schwer zu vermitteln. In Siegburg betreut ein Sozialarbeiter 60-70 Jugendliche, doppelt so viele wie in anderen Anstalten: „Es wird sich was ändern“, hofft Klein, „wir brauchen Verstärkung und damit vier bis fünf Sozialarbeiter und zwei Psychologen mehr“.

Diese immerhin „alte Forderung“ sei auch dem Landesjustizvollzugsamt bekannt. Einher damit geht, dritter Wunsch, eine bessere Trennung zwischen Erwachsenen und Jugendlichen. Die Jungen sind womöglich noch lernfähig, sollen aber nicht bei erfahrenen Gefangenen in die Lehre gehen. Wolfgang Klein denkt daran, im Haus 1 der Anstalt die Jugendlichen auf zwei Abteilungen räumlich von den Erwachsenen getrennt unterzubringen, das Haus 2 nur für Jugendliche zu nutzen.

Das Haus 1 aber wurde 1896 errichtet. Es ist gerade noch so funktionsfähig. Wolfgang Klein wagt es bereits, vierter Wunsch, an eine Kernsanierung zu denken. Die alte Fassade bliebe bestehen, drinnen sollte ein „neuzeitlicher Standard“ entstehen. Mit dezentralen Duschen, Gemeinschaftsräumen, Küchen. Die Finanzierung steht in den Sternen.

So also könnte Wunsch fünf vorgezogen werden, der sollte erfüllbar sein. Bis zum vorigen Jahr gab es für die Arbeit gegen die Sucht zwei Vollzeitstellen. 150 Erwachsene sind abhängig, rund 95 Jugendliche. Jetzt leistet die Drogenhilfe Siegburg mit ihrer finanziellen Unterstützung externe Beratung für allerdings nur 16 Stunden in der Woche.

Auf dem Gelände der JVA Siegburg, so groß wie etwa 15 Fußballfelder, sind in der vergangenen Jahren Mängel en masse entstanden. Der Muff ist inzwischen gewichen, in den Gängen zwischen den Zellen riecht es nun nach frischem Bohnerwachs. Aber die strafrechtlichen Folgen sind noch nicht aufgearbeitet. Die Zelle A 104 ist seit dem 21. Dezember vorigen Jahres noch immer mit dem Stempel Nr. 5 des Polizeipräsidiums Bonn „amtlich versiegelt“.

Wegen der grausamen Tötung des Häftlings ermittelt die Staatsanwaltschaft Bonn gegen drei mutmaßliche Täter, aber auch gegen vier Bedienstete: „Vermutlich wird das Verfahren“, sagt Behördensprecher Fred Apostel, „ Mitte des Monats abgeschlossen sein“. Wer die politische Verantwortung trägt, das will die SPD in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss klären lassen. Landtagsfraktionssprecher Thomas Breustedt rechnet mit dem Beginn „ab Ende des Monats“.

Unterdessen hat Wolfgang Klein in der JVA Siegburg wenigstens eins hinter sich gebracht. Die Pokale kommen in eine gläserne Vitrine. Und die in die Nähe der Kantine. Dort können sie auch von denen angeschaut werden, die sie errungen haben. (pbd)