Keine Durchsuchung vor Hauptversammlung

Eine Aktiengesellschaft darf die Teilnehmer der Hauptversammlung nicht einfach durchsuchen lassen. Insbesondere eine Taschenkontrolle hält das Oberlandesgericht Frankfurt für unzulässig. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Erst wenn eine „Durchleuchtung“ verdächtige Gegenstände zeige, müsse der Besucher seine Taschen öffnen. Eine Durchleuchtung sei außerdem effektiver.

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