„Zur Kenntnisnahme“

Das Gericht schickt mir einen frisch erlassenen Haftbefehl. „Zur Kenntnisnahme“. Das ist auch eher selten. Sogar höchst ungewöhnlich. Aber womöglich hofft man, dass ich meinen Mandanten dazu bewege, sich dem Verfahren zu stellen.

Aber er ist unbekannten Aufenthalts. Außerdem ist nicht klar, was ich dem Mann rate. Und ob er gegebenenfalls auf mich hört. Wäre es da nicht reizvoll, nun meine Kommunikation zu überwachen? Denn spricht nicht eine Vermutung dafür, dass ich mich jetzt mit ihm in Verbindung setze, sofern ich dies überhaupt kann? Immerhin gehört es zu meinen Pflichten, den Auftraggeber über wichtige Dinge zu informieren, die das Mandat betreffen.

Allerdings ist es verboten, mich als Verteidiger zu überwachen. Und zwar nicht erst seit dem neuen El-Masri-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Ich glaube, ich rufe den Richter mal an.