Ein Strafverteidiger hat sich vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Überwachung seines Mobiltelefons gewehrt. Der Anwalt hatte einen mutmaßlichen Räuber verteidigt, nach dem gefahndet wurde. Mit der Abhöraktion sollte der Aufenthalt des Verdächtigen ermittelt werden.
Die Anordnung war rechtswidrig, urteilt das Bundesverfassungsgericht. Ohne konkreten Tatverdacht gegen den Anwalt habe sein Telefon keinesfalls abgehört werden dürfen. Das Mandatsverhältnis verbiete solche Eingriffe.
Dass sich später ein Tatverdacht gegen den Juristen wegen Geldwäsche ergeben haben soll, half den Ermittlungsbehörden auch nicht mehr. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Abhöranordnung nach den Fakten beurteilt, die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind. Spätere Erkenntnisse (die womöglich sogar erst durch die Maßnahme gewonnen werden) „heilen“ einen rechtswidrigen Beschluss nicht.
Wenn ich an diesen Fall denke, kommt die Entscheidung nicht ungelegen.