Schon sechs Jahre zieht sich der Fall einer Mandantin, die ohne erforderliche Genehmigung einen Kampfhund gehalten haben soll. Gegen die Mandantin ist im Sommer 2001 ein Strafbefehl erlassen worden. Der war gestützt auf § 143 Strafgesetzbuch. Die Vorschrift drohte jedem, der ohne Erlaubnis einen „gefährlichen Hund“ hält, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren an.
In wenigen Tagen soll über den Einspruch gegen den Strafbefehl verhandelt werden. Bei der Vorbereitung las ich zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht einen Teil des § 143 Strafgesetzbuch für verfassungswidrig erklärt hat. Allerdings nur einen Absatz, der sich auf Züchter und Händler, nicht jedoch auf Hundehalter bezieht. Der Bundestag hatte sich im Kompetenzgestrüpp des Grundgesetzes verstrickt. Jedenfalls war er nach Meinung der Verfassungsrichter überhaupt nicht zuständig.
Erfreulich war der Check, ob der Gesetzgeber Konsequenzen aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts gezogen hat. Und wenn ja, welche. Der Bundestag hat vor einem knappen Jahr den § 143 Strafgesetzbuch komplett aufgehoben. In die gedruckten Gesetzestexte hat es diese Änderung teilweise noch gar nicht geschafft.
Die Strafnorm, auf welche der Strafbefehl gestützt ist, existiert also nicht mehr. Wenn ich nicht völlig falsch liege, wird § 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch angewendet werden müssen:
Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Kein Gesetz, milder geht’s doch gar nicht.