Bestellungsarbeiten

Tatort: Der Norden Düsseldorfs, der Süden Duisburgs und überall sonst, wo Felder an Wohnhäuser grenzen. Tatzeit: Die aktuellen Nächte, die kommenden Sonn- und Feiertage. Die Täter: Landwirte. Der Sommer dieses Jahres bringt den Bauern klimabedingt schon jetzt viel Arbeit. Drei bis vier Wochen früher als sonst sind Getreide und andere Pflanzenfrüchte reif. Nächtliche Ernteeinsätze mehren sich, auch die an den Sonntagen. Das sorgt für Verärgerung der Nachbarschaft, zumal Wohngebiete bis an die Felder reichen.

Die Menschen werden vom Lärm der Häckselmaschinen, Traktoren und Mähdrescher gequält. Doch die Landwirte haben das Recht auf ihrer Seite. Andreas B., einem Polizeibeamter im Kreis Mettmann stinkt in diesen Tagen wieder einmal die Praxis der Bauern wortwörtlich: „Ausgerechnet bei großer Hitze düngen die ihre Felder, ich muss alle Fenster und Türen schließen“.

Eine Anzeige war vergeblich. „Wenn die Gülle bodennah ausgebracht und unverzüglich in den Boden eingearbeitet wird“, sagt Volkmar Nies von der Landwirtschaftskammer Rheinland in Bonn, „ist die Geruchsbelästigung von der nordrhein-westfälischen Düngeverordnung abgedeckt“.

So ähnlich sieht es mit der Ernte am sonnigen Sonntag aus. Während sich Hauseigentümer und Mieter auf etwa das Grillen im Freien freuen, donnern die Maschinen auf sie zu. Jurist Nies sieht den Lärm gerechtfertigt. Durch den Paragraphen 4 des Feiertagsgesetzes. Darin sind „unaufschiebbare Arbeiten“ erlaubt, die erforderlich sind „zur Befriedigung dringender …landwirtschaftlicher Bedürfnisse“. Denn schon am nächsten Tag könnte heftiger Regen oder ein Gewittersturm eine ganze Ernte vernichten.

Für schikanös mögen Stadtrand- Menschen es halten, wenn ihr Landwirt-Nachbar ausgerechnet in der frühen lauen Sommernacht laaangsam mit dem Traktor Runde um Runde fährt, um seine Pflanzen vor Krankheiten zu schützen. Doch Pestizide, das weiß Inge Bantz vom Umweltamt in Düsseldorf, dürfen „bei Bedarf aufgebracht werden“.

Zwar schützt das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW zwischen 22 und 6 Uhr vor Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind“. Indes: Vom Verbot sind „Ernte- und Bestellungsarbeiten“ zwischen 5 und 6 Uhr und zwischen 22 und 23 Uhr ausgenommen. Bestellungsarbeiten kennt nicht einmal das international gespickte Internet-Lexikon „Wikipedia“. Gemeint ist, ganz schlicht, das Beackern des Feldes. (pbd)